Die verschiedenen Schleifkratzspuren belegen, dass sich die Oberflächen der beiden Fahrzeuge nicht nur punktuell und kurz, sondern während einer gewissen Zeitdauer berührt hatten. Aus den Beschädigungen ergibt sich somit ein Zusammentreffen der beiden Fahrzeuge von erheblicher Intensität. Die Kammer verkennt nicht, dass ein leichter Zusammenprall bei stark reduzierter Geschwindigkeit, bzw. gar Schritttempo, vom Fahrzeugführer nicht zwingend bemerkt werden muss – dies insbesondere, wenn das fahrende Fahrzeug einen höheren Stabilitätsgrad der Karosserie vorweist als das beschädigte Auto.