12.7 Würdigung der Kammer Es trifft zu, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der Erstaussagen zu Protokoll gab, dass er am fraglichen Tag einen Unfall nicht bemerkt habe. Weiter sagte er aus, es könne sein, dass er touchiert habe, er habe jedoch nichts gemerkt (pag. 6). Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht nach Ansicht der Kammer allerdings das bereits dargelegte Schadensbild (vgl. Ziff. 12.5 hiervor). Die verschiedenen Schleifkratzspuren belegen, dass sich die Oberflächen der beiden Fahrzeuge nicht nur punktuell und kurz, sondern während einer gewissen Zeitdauer berührt hatten.