Aufgrund des Alters des Fahrzeuges, der Ladung und der damit zusammenhängenden Geräusche sowie das [recte: dem] Motorengeräusch sei es ohne weiteres möglich, dass er die «Kollision» nicht bemerkt habe. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze den Grundsatz «in dubio pro reo» wenn sie einerseits ausführe, die Aussagen des Beschuldigten seien pauschal unglaubwürdig und andererseits alleine aufgrund des Schadensbildes der Fahrzeuge zum Schluss komme, die Kollision müsse wahrnehmbar gewesen sein. 12.7 Würdigung der Kammer