Weiter machte die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe pauschal ausgeführt, es könne nicht sein, dass der Beschuldigte die Kollision oder Streifung nicht gespürt habe. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sei aber nicht auszuschliessen, dass dieser nichts von der Kollision mitbekommen habe. Aufgrund des Alters des Fahrzeuges, der Ladung und der damit zusammenhängenden Geräusche sowie das [recte: dem] Motorengeräusch sei es ohne weiteres möglich, dass er die «Kollision» nicht bemerkt habe.