Unter dem Titel «pflichtwidriges Verhalten bei Unfall» und als Eventualbegründung greift die Verteidigung erneut die erstinstanzliche Beweiswürdigung der Aussagen des Beschuldigten auf und rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Es fände sich hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit der Kollision kein Widerspruch zwischen den ersten Aussagen und den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe pauschal ausgeführt, es könne nicht sein, dass der Beschuldigte die Kollision oder Streifung nicht gespürt habe.