11 es sich bei dieser letzten Phase des Ausweichmanövers um die Kollisionsphase gehandelt hatte. 12.6 Vorbringen zur Wahrnehmbarkeit der Kollision (S. 20 ff. der Berufungsbegründung, pag. 250 ff.) Unter dem Titel «pflichtwidriges Verhalten bei Unfall» und als Eventualbegründung greift die Verteidigung erneut die erstinstanzliche Beweiswürdigung der Aussagen des Beschuldigten auf und rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung.