Insgesamt lassen die Beschädigungen an beiden Fahrzeugen aufgrund ihrer Höhe und Beschaffenheit den Schluss zu, dass die Kratzer und Abriebe von einer Streifkollision der beiden Fahrzeuge stammen. An dieser Schlussfolgerung ändert – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – auch die Beladung des Firmenfahrzeuges nichts. Gemäss dem Beschuldigten seien die Fahrzeuge zwar jeweils mit einem Rasenmähertraktor und Alurampen beladen gewesen (pag. 133 f., Z. 36 ff.), er habe das Fahrzeug aber einfach so parkiert (pag. 132, Z. 22 f.).