Die Verteidigung brachte weiter vor, auf den dokumentierten Abbildungen sei ersichtlich, dass die Spuren an beiden Fahrzeugen nicht übereinstimmen würden. Aus Sicht der Verteidigung gebe es in Bezug auf das konkrete Spurenbild erhebliche Probleme, so dass beweismässig nicht mit genügender Sicherheit erstellt sei, dass der G.________(Marke und Modell) mit dem E.________(Marke und Modell) kollidiert sei bzw. diesen gestreift habe.