Wäre der Beschuldigte demgegenüber wie von den Polizisten ausgeführt, auf sie zugegangen und hätte den Unfall zugegeben, müssten sich konsequenterweise entsprechende Hinweise in den protokollierten Erstaussagen finden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Erstaussagen des Beschuldigten von Seiten der Polizei als «zugeben» gewürdigt und deshalb derart im Unfallaufnahmeprotokoll vermerkt worden sind. Folglich ist entgegen den Ausführungen im Unfallaufnahmeprotokoll davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht sogleich auf die Polizisten zuging und zugab, den Unfall verursacht zu haben.