4) festgehalten. Allerdings ist gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er, mit den Schäden und Messungen konfrontiert, nicht ausschloss, als Verursacher in Frage zu kommen und nachdem er sich an sein Fahrmanöver erinnerte, ein Touchieren als möglich erachtete. Wäre der Beschuldigte demgegenüber wie von den Polizisten ausgeführt, auf sie zugegangen und hätte den Unfall zugegeben, müssten sich konsequenterweise entsprechende Hinweise in den protokollierten Erstaussagen finden.