tiert, sich eines solchen Verhaltens nicht mehr bewusst sein wollte. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Kammer der Vorinstanz folgen, wonach die Angabe des Beschuldigten, er habe den Sachverhalt bestritten und es sei für ihn unklar gewesen, nicht glaubhaft ist (pag. 179, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf Vorhalt der Ausführungen der Polizei im Unfallaufnahmeprotokoll, gemäss jener er sich sofort gemeldet und zugegeben habe, den Unfall verursacht zu haben (pag. 4), sagte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus,