Nachvollziehbar erscheint das Verhalten des Beschuldigten ferner in Anbetracht der Aussage, wonach seine grösste Angst ein Führerscheinentzug sei und er Angst habe, dass er den Job verliere, wenn er seinen Führerschein abgeben müsse (unpaginiert, S. 7 des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Z. 20 ff.). Es ist durchaus vorstellbar, dass der Beschuldigte am Tag nach dem Unfall und im Rahmen der Schadensbesichtigung nicht ausschloss, als Unfallverursacher in Frage zu kommen, später allerdings, mit dem Strafbefehl, den konkreten Straftatbeständen sowie der Möglichkeit einer allfälligen Administrativmassnahme konfron-