Sollte sich das Abstreiten, wie vom Beschuldigten vorgebracht, tatsächlich zugetragen haben, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies vom protokollführenden Polizisten nicht erwähnt oder als Aussage erfasst hätte werden sollen. Nachvollziehbar erscheint das Verhalten des Beschuldigten ferner in Anbetracht der Aussage, wonach seine grösste Angst ein Führerscheinentzug sei und er Angst habe, dass er den Job verliere, wenn er seinen Führerschein abgeben müsse (unpaginiert, S. 7 des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Z. 20 ff.).