Wenn der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung angab, er habe es abgestritten und es sei für ihn sehr unklar gewesen, dann ist darin eine erhebliche Abschwächung der eigenen, belastenden Aussagen zu sehen. Sollte sich das Abstreiten, wie vom Beschuldigten vorgebracht, tatsächlich zugetragen haben, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies vom protokollführenden Polizisten nicht erwähnt oder als Aussage erfasst hätte werden sollen.