Dieses Aussageverhalten ist zunächst vor dem Hintergrund des konkreten Inhalts des Unfallaufnahmeprotokolls zu sehen. So belastete sich der Beschuldigte selbst, indem er nicht ausschloss, als Verursacher des Unfalles in Frage zu kommen und sogar spontan und von sich aus ein Ausweichmanöver schilderte, bei dem es sein könne, dass er hierbei touchiert habe (pag. 6). Wenn der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung angab, er habe es abgestritten und es sei für ihn sehr unklar gewesen, dann ist darin eine erhebliche Abschwächung der eigenen, belastenden Aussagen zu sehen.