Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die einen Tag nach dem Unfall gegenüber der Polizei getätigten Aussagen des Beschuldigten zu den Durchfahrten bei der Unfallstelle sowie dem Ausweichmanöver, die er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als richtig bestätigte (pag. 131, Z. 33 ff.), als glaubhaft und stellt nachfolgend darauf ab. So schilderte der Beschuldigte die Geschehnisse lebensnah sowie in freier Erzählung und fügte von sich aus an, es sei bei der Durchfahrt um 13:20 Uhr auf der linken Seite ein leichter Anhängerzug gestanden, weshalb es etwas eng gewesen und er etwas nach rechts ausgewichen sei.