Im Weiteren stelle es auch keinen Widerspruch dar, wenn der Beschuldige erst ausführe, es könne sein, dass er der Unfallverursacher sei und später dennoch sage, dass er es nicht gewesen sein könne. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung und sei zudem noch falsch. 12.3 Würdigung der Kammer Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die einen Tag nach dem Unfall gegenüber der Polizei getätigten Aussagen des Beschuldigten zu den Durchfahrten bei der Unfallstelle sowie dem Ausweichmanöver, die er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als richtig bestätigte (pag.