Aus Sicht der Verteidigung sei es ferner nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dazu komme auszuführen, dass der Beschuldigte später vehement bestritten haben solle, der Unfallverursacher sein zu können. Vielmehr habe er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich ausgeführt, was er am 17. Mai 2019 gesagt habe. Im Weiteren stelle es auch keinen Widerspruch dar, wenn der Beschuldige erst ausführe, es könne sein, dass er der Unfallverursacher sei und später dennoch sage, dass er es nicht gewesen sein könne.