Die Vorinstanz versuche, einen Widerspruch in den Aussagen zu konstruieren und es werde sogar ausgeführt, dass sich die Aussagen des Beschuldigten vom 17. Mai 2021 [recte: 17. Mai 2019] und vom 12. Oktober 2021 in vielerlei Hinsicht widersprechen würden, was falsch und aktenwidrig sei. Bei der Würdigung gehe die Vorinstanz davon aus, dass ein Geständnis vorliege, was gerade nicht stimme. Aus Sicht der Verteidigung sei es ferner nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dazu komme auszuführen, dass der Beschuldigte später vehement bestritten haben solle, der Unfallverursacher sein zu können.