7 Tatsache freigesprochen werden müsse, da der angeklagte Sachverhalt nur «das Durchfahren um ca. 13:20 Uhr» nenne. Die Verteidigung beanstandete weiter die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Die Vorinstanz versuche, einen Widerspruch in den Aussagen zu konstruieren und es werde sogar ausgeführt, dass sich die Aussagen des Beschuldigten vom 17. Mai 2021 [recte: 17. Mai 2019] und vom 12. Oktober 2021 in vielerlei Hinsicht widersprechen würden, was falsch und aktenwidrig sei.