Dies, da der Beschuldigte in seinen tatnächsten Aussagen ausgeführt habe, er sei sowohl um 13:20 Uhr als auch um 16:50 Uhr an der Unfallstelle vorbeigefahren. Nach Zitierung der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz führte die Verteidigung aus, dass, wenn der Unfall um 16:50 Uhr stattgefunden habe, was unter dieser Ziffer angenommen werde, der Beschuldigte bereits aufgrund dieser