247 ff.) Zunächst brachte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsbegründung zusammengefasst vor, es sei aufgrund der Unterlagen nicht erkennbar, weshalb sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz ohne weiteres darauf abstellen würden, dass der Unfall um 13:20 Uhr stattgefunden habe. Dies, da der Beschuldigte in seinen tatnächsten Aussagen ausgeführt habe, er sei sowohl um 13:20 Uhr als auch um 16:50 Uhr an der Unfallstelle vorbeigefahren.