8 hiervor). Der dem Urteil der Vorinstanz zu Grunde gelegte Sachverhalt beruht insbesondere auf dem Unfallaufnahmeprotokoll vom 17. Mai 2019, auf der Fotodokumentation sowie auf den Aussagen des Beschuldigten welche – soweit relevant – nachfolgend wiedergegeben werden. Es stellt sich zunächst die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten und anschliessend, falls diese bejaht wird, nach der Wahrnehmbarkeit der Streifkollision. 12.2 Vorbringen zum Unfallzeitpunkt (S. 11 ff. der Berufungsbegründung, pag. 241 ff.) und zu den Aussagen des Beschuldigten (S. 17 ff. der Berufungsbegründung, pag. 247 ff.)