11. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ äusserte sich namens des Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungsbegründung (pag. 231 ff.) insbesondere zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung und wies auf verschiedene Ungereimtheiten hin, welche geeignet sein sollen, den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz geht die Kammer auf die für die Beurteilung wesentlichen Vorbringen direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (vgl. Ziff. 12 hiernach) ein.