6 ten, sei unter den gegebenen Umständen äusserst unwahrscheinlich (pag. 178 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend schlussfolgerte die Vorinstanz, dass sie keine ernsthaften und überwindbaren [recte: unüberwindbaren] Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten habe. Auch seien keine unüberwindbaren Zweifel vorhanden, dass der Beschuldigte die Kollision wahrgenommen habe. Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl vom 12. September 2019 überwiesenen Sachverhalt beweismässig als erstellt (pag.