Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er, sofern er der Verursacher des Unfalls gewesen sei, die Kollision auf jeden Fall nicht gehört habe und auch nicht habe hören können, verwarf die Vorinstanz mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handle. Die Vorinstanz erwog weiter, die auf der Fotodokumentation ersichtlichen und objektiv festgestellten Unfallspuren der Fahrzeuge würden, sowohl in Bezug auf die grüne Farbabriebspur als auch mit Blick auf die Höhe der festgestellten Unfallschäden, übereinstimmen. Dass die Kratzspuren von einem anderen Fahrzeug der Firma F.________(GmbH) stamm-