Die Vorinstanz stellte auf den Anzeigerapport ab und gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe am 17. Mai 2019 gegenüber der Polizei ohne Umschweife eingeräumt, es sei möglich, dass er den Unfall verursacht habe. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er, sofern er der Verursacher des Unfalls gewesen sei, die Kollision auf jeden Fall nicht gehört habe und auch nicht habe hören können, verwarf die Vorinstanz mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handle.