Dem Beschuldigten bescheinigte die Vorinstanz ein widersprüchliches Aussageverhalten und folgerte daraus, die Erstaussagen anlässlich der Unfallaufnahme seien grundsätzlich glaubhafter einzuschätzen, als die später nachgeschobenen Zweitaussagen. Die Vorinstanz stellte auf den Anzeigerapport ab und gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe am 17. Mai 2019 gegenüber der Polizei ohne Umschweife eingeräumt, es sei möglich, dass er den Unfall verursacht habe.