10. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten sowie das Unfallaufnahmeprotokoll und die Fotodokumentation ausführlich und nach den Grundsätzen der Aussagepsychologie. Dem Beschuldigten bescheinigte die Vorinstanz ein widersprüchliches Aussageverhalten und folgerte daraus, die Erstaussagen anlässlich der Unfallaufnahme seien grundsätzlich glaubhafter einzuschätzen, als die später nachgeschobenen Zweitaussagen.