175, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 178, S. 13 der erstinstanzlichen Begründung). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind somit nicht zu bemängeln. 9.2 In concreto Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 16. Juni 2019 (pag. 1 f.), dem ein Unfallaufnahmeprotokoll, datierend vom 17. Mai 2019 (pag. 3 f.), sowie eine Fotodokumentation beiliegen (pag. 7 ff.), und die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 131 ff.) vor.