10 hiernach), eine ausführliche und eingehende Würdigung nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) durch. Weiter brachte die Verteidigung vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dazu komme zu behaupten, der Beschuldigte habe ein Geständnis abgelegt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 9 der Berufungsbegründung; pag. 239). Dabei verkennt sie, dass die Vorinstanz mehrmalig feststellte, der Beschuldigte bestreite, dass er der unfallverursachende Fahrzeugführer gewesen sei (pag. 175, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;