9. Beweismittel 9.1 Vorbemerkung Im Rahmen seiner Berufungsbegründung monierte der Beschuldigte, dass die Vorinstanz den Anzeigerapport – beinhaltend das Unfallaufnahmeprotokoll – als objektives Beweismittel aufgelistet und die Unfallskizze dahingehend zusammengefasst hatte, als dass der «Beschuldigte» mit seinem Wagen rechtswendig eingeschlagen und mit der vorderen rechten Seite die linke Front des Wagens des Geschädigten touchiert habe (pag. 175 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl.