Rechtsanwalt B.________ auf S. 4 der Berufungsbegründung, pag. 234). Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte am 16. Mai 2019 um 13:20 Uhr den am rechten Strassenrand parkierten E.________(Marke und Modell) touchierte und dadurch die an beiden Fahrzeugen festgestellten Schäden verursachte. Sofern dies zu bejahen ist, stellt sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Beweisfrage, ob der Beschuldigte das Touchieren der beiden Fahrzeuge wahrnahm bzw. hätte wahrnehmen müssen.