Nicht bestritten wird schliesslich, dass die Firma F.________(GmbH) im Zeitpunkt der Unfallaufnahme bereits geschlossen hatte und die Polizei am Morgen des 17. Mai 2019 mit der Geschäftsleitung Kontakt aufnahm bzw. an die Unfallstelle zurückkehrte. Nicht bestritten wurde schliesslich die Schätzung des Schadens der vorderen linken Front des E.________(Marke und Modell) in der Höhe von ca. CHF 3'000.00. Bezüglich des Kerngeschehens wird vom Beschuldigten nicht bestritten, am 16. Mai 2019 um ca. 13:20 Uhr mit dem G.________(Marke und Modell) an der Unfallstelle in der C.________(Strasse) gewesen zu sein (vgl. die Ausführungen von