Dabei habe er einen korrekt am rechten Strassenrand parkierten Personenwagen touchiert. Der Beschuldigte habe anschliessend die Unfallstelle verlassen, ohne die Polizei zu avisieren oder mit dem Geschädigten Rücksprache zu nehmen. Dadurch habe er sich der unverzüglichen Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen bzw. habe der Beschuldigte die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verhindert, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen (pag. 29 f.).