6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 7. Januar 2022 vollumfänglich angefochten (pag. 205). Das erstinstanzliche Urteil ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot zu beachten (Verbot der «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO).