Mit Berufungserklärung vom 7. Januar 2022 liess der Beschuldigte verlauten, er und die Verteidigung seien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden und es lägen auch keinerlei Gründe vor, welche gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sprechen würden (pag. 206). Nach zweimaliger Fristverlängerung gelangte mit Eingabe vom 2. Mai 2022 die schriftliche Berufungsbegründung beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 231 ff.). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 258 f.).