2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 156). Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein, wobei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (pag. 205 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2022 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 211).