Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 616 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. September 2022 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 12. Oktober 2021 (PEN 20 74) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Be- schuldigter) am 12. Oktober 2021 folgendes Urteil (pag. 151 ff. sowie Berichtigung in pag. 169, Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 16.05.2019 um ca. 13:20 Uhr an der C.________ (Strasse) in D.________ (Ortschaft) 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 16.05.2019, ca. 13:20 Uhr an der C.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) 3. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 16.05.2019, ca. 13:20 Uhr an der C.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) und in Anwendung der Art. 34, 42 ff., 47, 49 Abs. 1, Art. 106 StGB Art. 422 ff. und 426 Abs. 1 StPO Art. 56 Abs. 1bis VRV Art. 34 Abs. 4, 51 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1’350.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'800.00 (Kosten der Untersuchung CHF 600.00; Kosten des Gerichts [inkl. schriftl. Begründung] CHF 1'200.00) und Auslagen von CHF 00.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'800.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1’200.00 2 II. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 156). Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein, wobei das erstinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten wurde (pag. 205 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichte- te mit Schreiben vom 26. Januar 2022 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 211). 3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelge- richts. Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Mit Berufungserklärung vom 7. Januar 2022 liess der Beschuldigte verlauten, er und die Verteidigung seien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden und es lägen auch keinerlei Gründe vor, welche gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sprechen würden (pag. 206). Nach zweimaliger Fristverlängerung gelangte mit Eingabe vom 2. Mai 2022 die schriftli- che Berufungsbegründung beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 231 ff.). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 258 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 25. Februar 2022, pag. 220) und ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 11. Februar 2022, pag. 217 f.) eingeholt sowie eine Abfrage beim Administrativmassnahmenregister ADMAS getätigt (datierend von 25. Februar 2022, pag. 221) und die Partei mit einer Kopie der Dokumente bedient (pag. 222). 5. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten im Rah- men der Berufungsbegründung vom 2. Mai 2022 die folgenden Anträge (pag. 232; Hervorhebungen im Original): «… 1. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland (Einzelgericht) vom 12. Oktober 2021 (PEN 20 74) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und vom Vorwurf der 3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 16. Mai 2019 um ca. 13:20 Uhr an der C.________(Strasse) in D.________(Ortschaft), vollumfäng- lich freizusprechen. Eventualiter: Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland (Einzelgericht) vom 12. Ok- tober 2021 (PEN 20 74) sei teilweise aufzuheben und der Beschuldigte sei der einfachen Verlet- zung der Verkehrsverletzung schuldig zu erklären und vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall sowie vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 16. Mai 2019 um ca. 13:20 Uhr an der C.________(Strasse) in D.________(Ortschaft), freizusprechen. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind durch den Kanton Bern zu tragen. 3. Dem Beschuldigten ist sowohl für das erst- wie auch für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss den Honorarnoten von Rechtsanwalt B.________ zuzusprechen. 4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 7. Januar 2022 vollumfänglich angefochten (pag. 205). Das erstinstanzliche Urteil ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels ei- genständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwalt- schaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abge- ändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot zu beachten (Verbot der «re- formatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 12. September 2019, welcher als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 16. Mai 2019 ca. um 13:20 Uhr mit seinem Lieferwagen auf der C.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) gefahren zu sein. Der Beschuldigte habe nach rechts aus- weichen müssen, um eine Kollision mit einem am linken Strassenrand parkierten leichten Anhängerzug zu vermeiden. Dabei habe er einen korrekt am rechten Strassenrand parkierten Personenwagen touchiert. Der Beschuldigte habe ansch- liessend die Unfallstelle verlassen, ohne die Polizei zu avisieren oder mit dem Ge- schädigten Rücksprache zu nehmen. Dadurch habe er sich der unverzüglichen Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen bzw. habe der Beschuldigte die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verhindert, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen (pag. 29 f.). 4 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Soweit das Rahmengeschehen betreffend ist vorliegend unbestritten, dass der Hal- ter des Fahrzeuges E.________ (Marke und Modell) mit dem Kennzeichen ________ (Kennzeichen) am 16. Mai 2019 um 17:04 Uhr bei der Regionalpolizei Seeland-Berner Jura einen Verkehrsunfall meldete. Die Beschädigungen an der linken Frontseite des Fahrzeuges wurden von den ausgerückten Polizisten mittels Fotodokumentation erfasst. Weiter unbestritten ist, dass der E.________(Marke und Modell) in der C.________(Strasse) auf Höhe der Hausnummer ________ (Hausnummer) am rechten Strassenrand korrekt im vordersten der Parkfelder par- kiert war. Unstrittig ist auch, dass der Beschuldigte damals bei der Firma F.________ (GmbH) arbeitete und an diesem Tag ganztags mit einem Fahrzeug der Firma, einem G.________ (Marke und Modell) mit dem Kennzeichen ________ (Kennzeichen), unterwegs gewesen war und das vorgenannte Fahrzeug anlässlich der Unfallaufnahme durch die Polizei auf dem Parkplatz der Firma F.________(GmbH) und in unmittelbarer Nähe zum beschädigten E.________(Marke und Modell) stand. Anlässlich der Unfallaufnahme erstellte die Polizei zudem Fotos der rechten Seite des G.________(Marke und Modell). Nicht bestritten wird schliesslich, dass die Firma F.________(GmbH) im Zeitpunkt der Unfallaufnahme bereits geschlossen hatte und die Polizei am Morgen des 17. Mai 2019 mit der Geschäftsleitung Kontakt aufnahm bzw. an die Unfallstelle zurück- kehrte. Nicht bestritten wurde schliesslich die Schätzung des Schadens der vorde- ren linken Front des E.________(Marke und Modell) in der Höhe von ca. CHF 3'000.00. Bezüglich des Kerngeschehens wird vom Beschuldigten nicht bestritten, am 16. Mai 2019 um ca. 13:20 Uhr mit dem G.________(Marke und Modell) an der Un- fallstelle in der C.________(Strasse) gewesen zu sein (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 4 der Berufungsbegründung, pag. 234). Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte am 16. Mai 2019 um 13:20 Uhr den am rechten Strassenrand parkierten E.________(Marke und Modell) touchierte und dadurch die an beiden Fahrzeugen festgestellten Schäden verursachte. Sofern dies zu bejahen ist, stellt sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Beweisfra- ge, ob der Beschuldigte das Touchieren der beiden Fahrzeuge wahrnahm bzw. hätte wahrnehmen müssen. Bestritten wird vom Beschuldigten auch, dass er, als die Polizeipatrouille am 17. Mai 2019 auf die Unfallstelle gekommen war, sich sogleich bei dieser gemeldet und zugegeben habe, den Unfall verursacht zu haben. 9. Beweismittel 9.1 Vorbemerkung Im Rahmen seiner Berufungsbegründung monierte der Beschuldigte, dass die Vor- instanz den Anzeigerapport – beinhaltend das Unfallaufnahmeprotokoll – als objek- tives Beweismittel aufgelistet und die Unfallskizze dahingehend zusammengefasst hatte, als dass der «Beschuldigte» mit seinem Wagen rechtswendig eingeschlagen und mit der vorderen rechten Seite die linke Front des Wagens des Geschädigten touchiert habe (pag. 175 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. 5 die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 5 bis 8 der Berufungsbe- gründung, pag. 235 bis pag. 237). Allerdings sah die Vorinstanz diese seitens der Polizei verfassten Darstellungen des Sachverhalts (vgl. pag. 3; pag. 4) nicht als er- stellt an, sondern führte, wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. Ziff. 10 hier- nach), eine ausführliche und eingehende Würdigung nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) durch. Weiter brachte die Verteidi- gung vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dazu komme zu behaup- ten, der Beschuldigte habe ein Geständnis abgelegt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 9 der Berufungsbegründung; pag. 239). Dabei verkennt sie, dass die Vorinstanz mehrmalig feststellte, der Beschuldigte bestreite, dass er der unfallverursachende Fahrzeugführer gewesen sei (pag. 175, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 178, S. 13 der erstinstanzlichen Begrün- dung). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind somit nicht zu bemängeln. 9.2 In concreto Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 16. Juni 2019 (pag. 1 f.), dem ein Unfallaufnahmeprotokoll, datierend vom 17. Mai 2019 (pag. 3 f.), sowie eine Fotodokumentation beiliegen (pag. 7 ff.), und die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (pag. 131 ff.) vor. In den Akten findet sich zudem ein Auszug von Google Maps Streetview des entsprechenden Abschnitts der C.________(Strasse) (pag. 141 f.). Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle ver- zichtet. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Beweis- mittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 175 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 10. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten sowie das Unfallaufnah- meprotokoll und die Fotodokumentation ausführlich und nach den Grundsätzen der Aussagepsychologie. Dem Beschuldigten bescheinigte die Vorinstanz ein wider- sprüchliches Aussageverhalten und folgerte daraus, die Erstaussagen anlässlich der Unfallaufnahme seien grundsätzlich glaubhafter einzuschätzen, als die später nachgeschobenen Zweitaussagen. Die Vorinstanz stellte auf den Anzeigerapport ab und gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe am 17. Mai 2019 gegenüber der Polizei ohne Umschweife eingeräumt, es sei möglich, dass er den Unfall verur- sacht habe. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er, sofern er der Verursa- cher des Unfalls gewesen sei, die Kollision auf jeden Fall nicht gehört habe und auch nicht habe hören können, verwarf die Vorinstanz mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handle. Die Vorinstanz erwog weiter, die auf der Fotodokumentation ersichtlichen und objektiv festgestellten Unfallspuren der Fahrzeuge würden, sowohl in Bezug auf die grüne Farbabriebspur als auch mit Blick auf die Höhe der festgestellten Unfallschäden, übereinstimmen. Dass die Kratzspuren von einem anderen Fahrzeug der Firma F.________(GmbH) stamm- 6 ten, sei unter den gegebenen Umständen äusserst unwahrscheinlich (pag. 178 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend schlussfolgerte die Vorinstanz, dass sie keine ernsthaften und überwindbaren [recte: unüberwindbaren] Zweifel an der Täterschaft des Beschul- digten habe. Auch seien keine unüberwindbaren Zweifel vorhanden, dass der Be- schuldigte die Kollision wahrgenommen habe. Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl vom 12. September 2019 überwiesenen Sachverhalt beweismässig als erstellt (pag. 181, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ äusserte sich namens des Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungsbegründung (pag. 231 ff.) insbesondere zur vorinstanzlichen Be- weiswürdigung und wies auf verschiedene Ungereimtheiten hin, welche geeignet sein sollen, den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Er- gänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz geht die Kammer auf die für die Beur- teilung wesentlichen Vorbringen direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (vgl. Ziff. 12 hiernach) ein. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie der Aussagenanalyse im Besonderen zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (pag. 173 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Vorweg ist nochmals festzuhalten, dass die Geschehnisse rund um den Vor- fall vom 16. Mai 2019 von Seiten des Beschuldigten teilweise anerkannt werden (vgl. Ziff. 8 hiervor). Der dem Urteil der Vorinstanz zu Grunde gelegte Sachverhalt beruht insbesondere auf dem Unfallaufnahmeprotokoll vom 17. Mai 2019, auf der Fotodokumentation sowie auf den Aussagen des Beschuldigten welche – soweit relevant – nachfolgend wiedergegeben werden. Es stellt sich zunächst die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten und anschliessend, falls diese bejaht wird, nach der Wahrnehmbarkeit der Streifkollision. 12.2 Vorbringen zum Unfallzeitpunkt (S. 11 ff. der Berufungsbegründung, pag. 241 ff.) und zu den Aussagen des Beschuldigten (S. 17 ff. der Berufungsbegründung, pag. 247 ff.) Zunächst brachte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsbegründung zusam- mengefasst vor, es sei aufgrund der Unterlagen nicht erkennbar, weshalb sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz ohne weiteres dar- auf abstellen würden, dass der Unfall um 13:20 Uhr stattgefunden habe. Dies, da der Beschuldigte in seinen tatnächsten Aussagen ausgeführt habe, er sei sowohl um 13:20 Uhr als auch um 16:50 Uhr an der Unfallstelle vorbeigefahren. Nach Zi- tierung der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz führte die Verteidigung aus, dass, wenn der Unfall um 16:50 Uhr stattgefunden habe, was unter dieser Ziffer angenommen werde, der Beschuldigte bereits aufgrund dieser 7 Tatsache freigesprochen werden müsse, da der angeklagte Sachverhalt nur «das Durchfahren um ca. 13:20 Uhr» nenne. Die Verteidigung beanstandete weiter die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Die Vorinstanz versuche, einen Widerspruch in den Aussagen zu konstruieren und es werde sogar ausgeführt, dass sich die Aussagen des Be- schuldigten vom 17. Mai 2021 [recte: 17. Mai 2019] und vom 12. Oktober 2021 in vielerlei Hinsicht widersprechen würden, was falsch und aktenwidrig sei. Bei der Würdigung gehe die Vorinstanz davon aus, dass ein Geständnis vorliege, was ge- rade nicht stimme. Aus Sicht der Verteidigung sei es ferner nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dazu komme auszuführen, dass der Beschuldigte später vehe- ment bestritten haben solle, der Unfallverursacher sein zu können. Vielmehr habe er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich ausgeführt, was er am 17. Mai 2019 gesagt habe. Im Weiteren stelle es auch keinen Widerspruch dar, wenn der Beschuldige erst ausführe, es könne sein, dass er der Unfallverursacher sei und später dennoch sage, dass er es nicht gewesen sein könne. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz verletze die Unschuldsver- mutung und sei zudem noch falsch. 12.3 Würdigung der Kammer Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die einen Tag nach dem Unfall gegenüber der Polizei getätigten Aussagen des Beschuldigten zu den Durchfahrten bei der Unfallstelle sowie dem Ausweichmanöver, die er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als richtig bestätigte (pag. 131, Z. 33 ff.), als glaubhaft und stellt nachfolgend darauf ab. So schilderte der Beschuldigte die Geschehnisse lebens- nah sowie in freier Erzählung und fügte von sich aus an, es sei bei der Durchfahrt um 13:20 Uhr auf der linken Seite ein leichter Anhängerzug gestanden, weshalb es etwas eng gewesen und er etwas nach rechts ausgewichen sei. Es könne sein, dass er da touchiert habe (pag. 6). Das Ausweichmanöver ergänzte der Beschul- digte sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit der Angabe, er sei unmittelbar vor das geschädigte Fahrzeug hingefahren. Er habe sich auf einen rückwärts fahrenden Kollegen konzentriert, die Strasse sei sehr eng und man müs- se gut aufpassen. Es sei eine heikle Seitengasse (pag. 134, Z.10 ff.). Diese Kon- kretisierung des Ausweichmanövers – insbesondere das Hinfahren unmittelbar vor den E.________(Marke und Modell) – passt zudem in Anbetracht der örtlichen Ge- gebenheiten: Die C.________(Strasse) führt als Einbahnstrasse in Richtung H.________ (Strasse), bis kurz vor der Einfahrt auf den Parkplatz der Firma F.________ (GmbH) auf der rechten Strassenseite befinden sich links und rechts entlang der Trottoirs Parkplätze. Der E.________(Marke und Modell) stand auf der rechten Seite in Fahrtrichtung der C.________(Strasse) und an vorderster Stelle der Parkfelder (pag. 3). Dem aktenkundigen Auszug aus Google Streetview ist zu- dem ersichtlich, dass die Durchfahrt zwischen rechts und links parkierten Fahrzeu- gen eng ist (pag. 141). Wie dargelegt, ging die Vorinstanz entgegen der Verteidigung nicht von einem Ge- ständnis des Beschuldigten aus (vgl. Ziff. 9.1 hiervor). Der Verteidigung kann weiter nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es sei nicht erkennbar, weshalb sich der Unfall um 13:20 Uhr ereignet haben solle. Zwar hatte der Beschuldigte im Rahmen 8 der Erstaussagen angegeben, zweimalig am Unfallort vorbeigefahren zu sein, al- lerdings beschrieb er das fragliche Ausweichmanöver ausschliesslich bei der Durchfahrt um 13:20 Uhr und wohl auch deshalb, da ihm dieses aufgrund des Rückfahrmanövers seines Kollegen besonders in Erinnerung geblieben ist. Dass sich der Beschuldigte mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall daran zu erinnern vermag, ist nachvollziehbar, zumal das Ausweichen mit einem Fahrzeug der Grös- se eines G.________(Marke und Modell) zwischen beidseitig parkierten Fahrzeu- gen und der rückwärtsfahrende Kollege eine Herausforderung selbst für einen geübten Fahrer gewesen sein dürfte. Obwohl den Akten nicht entnommen werden kann, wie lange das beschädigte Fahrzeug bereits an der Unfallstelle gestanden und wann der Geschädigte dieses vor der Feststellung des Schadens und der Mel- dung an die Polizei zuletzt auf allfällige Kratzer hin kontrolliert hatte, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten sprechen würden. Einen Widerspruch zur Erstaussage des Beschuldigten, wonach, wenn er den Schaden am Fahrzeug sehe, es schon möglich sei, dass er der Verursacher gewe- sen sei (pag. 6), vermag die Kammer in den Aussagen anlässlich der erstinstanz- lichen Einvernahme zu erkennen. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, es sei für ihn sehr unklar gewesen (pag. 132, Z. 20) und er habe den Sachverhalt sehr abgestrit- ten, weil es für ihn unklar gewesen sei (pag. 132, Z. 23 f.). Dieses Aussageverhal- ten ist zunächst vor dem Hintergrund des konkreten Inhalts des Unfallaufnahme- protokolls zu sehen. So belastete sich der Beschuldigte selbst, indem er nicht aus- schloss, als Verursacher des Unfalles in Frage zu kommen und sogar spontan und von sich aus ein Ausweichmanöver schilderte, bei dem es sein könne, dass er hierbei touchiert habe (pag. 6). Wenn der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung angab, er habe es abgestritten und es sei für ihn sehr unklar gewesen, dann ist darin eine erhebliche Abschwächung der eigenen, belastenden Aussagen zu sehen. Sollte sich das Abstreiten, wie vom Beschuldigten vorgebracht, tatsäch- lich zugetragen haben, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies vom protokoll- führenden Polizisten nicht erwähnt oder als Aussage erfasst hätte werden sollen. Nachvollziehbar erscheint das Verhalten des Beschuldigten ferner in Anbetracht der Aussage, wonach seine grösste Angst ein Führerscheinentzug sei und er Angst habe, dass er den Job verliere, wenn er seinen Führerschein abgeben müsse (un- paginiert, S. 7 des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Z. 20 ff.). Es ist durchaus vorstellbar, dass der Beschuldigte am Tag nach dem Unfall und im Rahmen der Schadensbesichtigung nicht ausschloss, als Unfallverursacher in Fra- ge zu kommen, später allerdings, mit dem Strafbefehl, den konkreten Straftat- beständen sowie der Möglichkeit einer allfälligen Administrativmassnahme konfron- tiert, sich eines solchen Verhaltens nicht mehr bewusst sein wollte. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Kammer der Vorinstanz folgen, wonach die Angabe des Beschuldigten, er habe den Sachverhalt bestritten und es sei für ihn unklar gewesen, nicht glaubhaft ist (pag. 179, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Auf Vorhalt der Ausführungen der Polizei im Unfallaufnahmeprotokoll, gemäss je- ner er sich sofort gemeldet und zugegeben habe, den Unfall verursacht zu haben (pag. 4), sagte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, 9 dies habe sich nicht so zugetragen, sie hätten lange diskutiert und geschaut (pag. 132, Z. 17). Die diesbezüglichen Ausführungen wurden vorliegend im Unfallproto- koll sowohl unter dem Titel «Unfallhergang/Sachverhalt» (pag. 3) wie auch dem Ti- tel «Massnahmen» (pag. 4) festgehalten. Allerdings ist gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er, mit den Schäden und Messungen konfrontiert, nicht ausschloss, als Verursacher in Frage zu kom- men und nachdem er sich an sein Fahrmanöver erinnerte, ein Touchieren als mög- lich erachtete. Wäre der Beschuldigte demgegenüber wie von den Polizisten aus- geführt, auf sie zugegangen und hätte den Unfall zugegeben, müssten sich konse- quenterweise entsprechende Hinweise in den protokollierten Erstaussagen finden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Erstaussagen des Beschuldigten von Seiten der Polizei als «zugeben» gewürdigt und deshalb derart im Unfallaufnahme- protokoll vermerkt worden sind. Folglich ist entgegen den Ausführungen im Unfall- aufnahmeprotokoll davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht sogleich auf die Polizisten zuging und zugab, den Unfall verursacht zu haben. 12.4 Vorbringen zu den Spuren bzw. Kratzern (S. 13 ff. der Berufungsbegründung, pag. 243 ff.) Die Verteidigung brachte weiter vor, auf den dokumentierten Abbildungen sei er- sichtlich, dass die Spuren an beiden Fahrzeugen nicht übereinstimmen würden. Aus Sicht der Verteidigung gebe es in Bezug auf das konkrete Spurenbild erhebli- che Probleme, so dass beweismässig nicht mit genügender Sicherheit erstellt sei, dass der G.________(Marke und Modell) mit dem E.________(Marke und Modell) kollidiert sei bzw. diesen gestreift habe. Es würden eine Vielzahl offener Fragen verbleiben, so namentlich, um welche Uhrzeit die Polizei vor Ort gewesen und das Unfallaufnahmeprotokoll ausgefüllt habe, die genaue Uhrzeit des Unfalls, in wel- chem Zeitraum das beschädigte Fahrzeug an der Unfallstelle gestanden habe, weshalb keine weiteren Fahrzeuge der Firma F.________(GmbH) untersucht wor- den seien und weshalb als Unfallverursacher nur ein Lieferwagen der Firma F.________(GmbH) in Frage gekommen sei. Dass es so viele offene Fragen zum Kerngeschehen gebe, zeige, dass die Vorinstanz und Strafuntersuchungsbehörden den Sachverhalt in ungenügender Weise abgeklärt hätten. 12.5 Würdigung der Kammer Ins Auge sticht bei näherer Betrachtung der aktenkundigen Abbildungen der Schä- den an den Fahrzeugen (pag. 7 ff.), dass die Ränder des Kotflügels und Kühler- grills des E.________(Marke und Modell), welche leicht von der Schalung hervor- stehen, sowie auch der seitliche Bereich des Kotflügels, stark ausgeprägte Kratzer aufweisen (pag. 7; pag. 8). Es handelt sich dabei um Schleifspuren, die sich in Fahrtrichtung und bis unter den linken Scheinwerfer hinziehen. Dazu passt, dass ein Fahrzeug die äussere Seite des E.________(Marke und Modell) auf Höhe des Kotflügels touchiert und anschliessend weitergefahren ist. Soweit die Verteidigung vorbringt und der Beschuldigte aussagte, die gemessenen und dokumentierten Be- schädigungen an den beiden Fahrzeugen hätten nicht übereingestimmt (pag. 132, Z. 20 f.; pag. 133, Z. 1 f.) und es habe auch viele frische Kratzer gehabt, die nicht mit dem geschädigten Auto übereingestimmt hätten (pag. 133, Z. 12 f.), kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie bereits die Polizei im Rahmen der Kontrolle festgestellt 10 hatte (pag. 4), passt die Kratzspur auf dem E.________(Marke und Modell) auf der Höhe von 70cm (pag. 11) zum Kratzer auf dem grauen Plastik des G.________(Marke und Modell) auf gleicher Höhe (pag. 20), die Schleifspuren mit grünem Abrieb auf der Höhe von 55cm bis 59cm (pag. 9) finden sich auf gleicher Höhe beim Firmenfahrzeug des Beschuldigten (pag. 22), wobei insbesondere der hellgrüne Farbabrieb (pag. 13) auf die sich auf ebendieser Höhe befindlichen Kratzspuren auf dem hellgrünen Streifen am G.________(Marke und Modell) passt (pag. 21), welche entgegen den Ausführungen der Verteidigung auf der Abbildung erkennbar sind. Auch die Beschädigungen am Rande des Kühlergrills zwischen 45cm und 55cm (pag. 10) passen auf die schwarze Kratzspur am Firmenfahrzeug des Beschuldigten auf gleicher Höhe (pag. 18) und jene schwarzen Kratzer unter- halb des Scheinwerfers auf der Höhe von 59cm bis 64cm (pag. 10) fügen sich in das Schadensbild der breiten Kratzer auf dem grauen Plastik auf praktisch gleicher Höhe (pag. 20). Schliesslich erscheint logisch, dass die Beschädigung am unteren Teil des Kühlergrills auf der Höhe von 25cm bis 29cm (pag. 15) durch die Fahrrad- kappe verursacht wurde, welche auf ungefähr gleicher Höhe (vgl. pag. 21) starke Kratzspuren aufweist, ebenfalls mit schwarzem Abrieb (pag. 17). Insgesamt lassen die Beschädigungen an beiden Fahrzeugen aufgrund ihrer Höhe und Beschaffen- heit den Schluss zu, dass die Kratzer und Abriebe von einer Streifkollision der bei- den Fahrzeuge stammen. An dieser Schlussfolgerung ändert – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – auch die Beladung des Firmenfahrzeuges nichts. Gemäss dem Beschuldigten sei- en die Fahrzeuge zwar jeweils mit einem Rasenmähertraktor und Alurampen bela- den gewesen (pag. 133 f., Z. 36 ff.), er habe das Fahrzeug aber einfach so parkiert (pag. 132, Z. 22 f.). Da die Polizisten bereits am frühen nächsten Morgen bei der Firma F.________(GmbH) erschienen, blieb die Beladung im Vergleich zum Vortag gleich, weshalb sich bei den Messungen entsprechend keine Unterschiede erge- ben haben dürften. Und anders als die Verteidigung meint, kamen zudem eine Vielzahl an Fahrzeugen als Unfallverursacher in Betracht. Der Beschuldigte gab selbst an, es hätten noch andere Fahrzeuge dort gestanden (pag. 131, Z. 39), etwa 14 Autos der Firma F.________(GmbH) (pag. 132, Z. 31 f.). Gemäss Unfall- aufnahmeprotokoll eruierte die Polizei das vom Beschuldigten geführte Firmenfahr- zeug schliesslich anhand von Kratzern und der Farbabriebe, da auf diesen das Spurenbild genau gepasst habe (pag. 4). Das Schadensbild lässt sich überdies mit dem vom Beschuldigten glaubhaft ge- schilderten Fahrmanöver vereinbaren. Es macht Sinn, dass bei einem derartigen Manöver, bei dem aufgrund eines links stehenden leichten Anhängerzuges nach rechts ausgewichen und unmittelbar vor das beschädigte Fahrzeug gefahren sowie zu wenig Abstand eingehalten wird, der rechte mittlere und hintere Teil des fahren- den Fahrzeugs in den letzten Momenten des Fahrmanövers den vorderen linken Teil des parkierten Fahrzeuges touchiert. Denn der Beschuldigte musste den Lie- ferwagen ab einem gewissen Moment wieder nach links bzw. in eine gerade Rich- tung drehen, andernfalls er in das rechts liegende Trottoir gefahren wäre (vgl. auch die Abbildung auf pag. 24). Da nicht nur die linke Seite des Kotflügels beschädigt wurde, sondern sich die Kratzer vielmehr bis unterhalb des vorderen linken Scheinwerfers und den Rand des Kühlergrills ziehen, ist davon auszugehen, dass 11 es sich bei dieser letzten Phase des Ausweichmanövers um die Kollisionsphase gehandelt hatte. 12.6 Vorbringen zur Wahrnehmbarkeit der Kollision (S. 20 ff. der Berufungsbegründung, pag. 250 ff.) Unter dem Titel «pflichtwidriges Verhalten bei Unfall» und als Eventualbegründung greift die Verteidigung erneut die erstinstanzliche Beweiswürdigung der Aussagen des Beschuldigten auf und rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Es fände sich hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit der Kollision kein Widerspruch zwischen den ersten Aussagen und den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe pauschal ausgeführt, es könne nicht sein, dass der Beschuldigte die Kollision oder Streifung nicht gespürt habe. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sei aber nicht auszu- schliessen, dass dieser nichts von der Kollision mitbekommen habe. Aufgrund des Alters des Fahrzeuges, der Ladung und der damit zusammenhängenden Geräu- sche sowie das [recte: dem] Motorengeräusch sei es ohne weiteres möglich, dass er die «Kollision» nicht bemerkt habe. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze den Grundsatz «in dubio pro reo» wenn sie einerseits ausführe, die Aussagen des Be- schuldigten seien pauschal unglaubwürdig und andererseits alleine aufgrund des Schadensbildes der Fahrzeuge zum Schluss komme, die Kollision müsse wahr- nehmbar gewesen sein. 12.7 Würdigung der Kammer Es trifft zu, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der Erstaussagen zu Proto- koll gab, dass er am fraglichen Tag einen Unfall nicht bemerkt habe. Weiter sagte er aus, es könne sein, dass er touchiert habe, er habe jedoch nichts gemerkt (pag. 6). Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht nach Ansicht der Kammer allerdings das bereits dargelegte Schadensbild (vgl. Ziff. 12.5 hiervor). Die ver- schiedenen Schleifkratzspuren belegen, dass sich die Oberflächen der beiden Fahrzeuge nicht nur punktuell und kurz, sondern während einer gewissen Zeitdau- er berührt hatten. Aus den Beschädigungen ergibt sich somit ein Zusammentreffen der beiden Fahrzeuge von erheblicher Intensität. Die Kammer verkennt nicht, dass ein leichter Zusammenprall bei stark reduzierter Geschwindigkeit, bzw. gar Schritt- tempo, vom Fahrzeugführer nicht zwingend bemerkt werden muss – dies insbe- sondere, wenn das fahrende Fahrzeug einen höheren Stabilitätsgrad der Karosse- rie vorweist als das beschädigte Auto. Im vorliegenden Fall allerdings handelte es sich nicht um einen Zusammenprall und der Beschuldigte erwähnte nichts von einem reduzierten Tempo oder gar Abbremsen. Vielmehr fand eine intensive Streifkollision im Rahmen eines Ausweichmanövers statt. Die Streifkollision musste somit auch im G.________(Marke und Modell) spürbar gewesen sein. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte die Kollision wahrgenom- men hatte. Auch nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt sich aus dem darauffol- genden Verhalten des Beschuldigten. Zwar würde von einem Fahrzeugführer, der sich den Konsequenzen eines Parkunfalls entziehen wollte, erwartet werden, dass er sein Fahrzeug gerade nicht in unmittelbarer Nähe des Unfallortes abstellen wür- de. Allerdings handelte es sich beim G.________(Marke und Modell) um ein Fir- menfahrzeug, der Parkplatz der Firma befand sich direkt neben dem beschädigten 12 E.________(Marke und Modell). Es blieb dem Beschuldigten mithin nichts Anderes übrig, als das Fahrzeug dort zu parkieren. Mit der Vor-instanz bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Streifkollision spürbar gewesen und diese vom Beschuldigten infolgedessen wahrgenommen werden musste (pag. 180, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Erstaussagen des Beschuldigten sind in diesem Punkt nicht glaubhaft. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die anlässlich der Hauptverhandlung erst- mals vorgebrachten Erklärungen des Beschuldigten, wonach man mit dem G.________ (Marke und Modell) als Lieferwagen und mit den Rampen eine Kollisi- on nie hören würde (pag. 134, Z. 7 ff.) und es in den Fahrzeugen aufgrund der transportierten Ware und der Rampe jeweils laut gewesen sei, da das Fahrzeug auch keinen Schallschutz gehabt habe (pag. 133 ff., Z. 34 ff.), als nachgeschoben, konstruiert und damit als unglaubhaft. Der G.________(Marke und Modell) verfügt aufgrund seines Aufbaus als Kastenwagen über einen umschlossenen Laderaum und damit über eine geschlossene Führerkabine (vgl. htt- ps://de.wikipedia.org/wiki/G.________ (Marke und Modell), zuletzt abgerufen am 12. September 2022). In Anbetracht dieser Tatsache erscheint höchst unwahr- scheinlich, dass eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug für den Fahrer auf- grund des durch die Ladung verursachten Lärms nicht mehr hörbar wäre. Daran ändern auch das Alter oder allfällige Motorengeräusche des Fahrzeuges nichts. 12.8 Fazit gesamthafte Würdigung Gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung erachtet die Kammer den Sach- verhalt wie im Strafbefehl vom 12. September 2019 umschrieben als erstellt (pag. 29): Der Beschuldigte fuhr am 16. Mai 2019 um ca. 13:20 Uhr mit seinem Lieferwagen auf der C.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) und musste nach rechts ausweichen, um eine Kollision mit einem am linken Strassenrand parkierten leich- ten Anhängerzug zu vermeiden. Dabei touchierte er einen korrekt am rechten Strassenrand parkierten Personenwagen. Der Beschuldigte verliess anschliessend die Unfallstelle, ohne die Polizei zu avisieren oder mit dem Geschädigten Rück- sprache zu nehmen. Dadurch entzog er sich bzw. verhinderte der Beschuldigte die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen. III. Rechtliche Würdigung 13. Einfache Verkehrsregelverletzung 13.1 Rechtliche Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Strassenver- kehrsgesetzgebung sowie zur einfachen Verkehrsregelverletzung verwiesen wer- den (pag. 181 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der guten Ord- nung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt: 13 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Während sich Art. 34 Abs. 1 SVG mit dem Abstand zu den Fahrbahnrändern oder zur Fahrbahnmitte befasst, beschlägt Art. 34 Abs. 4 SVG den Abstand zu anderen Strassenbenützern. Es muss ein gegenüber allen Strassenbenützern «ausreichender» Abstand gewahrt werden, sodass die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Vier mögliche Konstellationen sind im Gesetz bereits genannt: Das Neben- und das Hintereinanderfahren sowie das Überholen und das Kreuzen. Dem Sinn nach muss die Abstandsregel aber darüber hinausgehend bei jedem Vorbeifahren gelten, wobei die Ausführungen zu den vier beispielhaft genannten Konstellationen sinngemäss auf den jeweiligen Einzelfall zu übertragen sind (MAEDER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 46 f. zu Art. 34 SVG). Wie gross der seitliche Abstand jeweils sein muss, ist nicht in Zahlen auszudrücken, sondern hängt von den örtlichen Verhältnissen, der Fahrbahnbreite und -beschaffenheit, der Dichte und der Zusammensetzung des Verkehrs, der eigenen und der fremden Geschwindigkeit sowie den Sichtverhältnissen ab (GIGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 34 SVG, mit Hin- weis auf BGE 97 II 265). Je geringer der seitliche Abstand bemessen wird, desto näher liegt die Gefahr eines Zusammenstosses oder Unfalles (Urteil des Bundes- gerichts 6B_ 576/2007 vom 22. Januar 2007 E. 4.2). Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG sind nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar, soweit das SVG nichts anderes bestimmt. Anderslautende Bestimmungen sind weder in Art. 90 SVG noch in einzelnen Verkehrsregeln enthal- ten, weswegen Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlungen erfasst (FIOLKA, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 90 SVG). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 104 StGB und 102 Abs. 1 SVG). 13.2 Subsumtion Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschul- digte am 16. Mai 2019 ca. um 13:20 Uhr mit seinem Lieferwagen auf der C.________(Strasse) am Ende der beidseitig parkierten Fahrzeuge einem links parkierten leichten Anhängerzug nach rechts auswich und hierfür unmittelbar vor den Personenwagen des Geschädigten fuhr, diesen hierbei touchierte und einen Sachschaden an beiden Fahrzeugen verursachte. Hätte der Beschuldigte hinrei- chenden Abstand zum rechtsseitig korrekt parkierten E.________(Marke und Mo- dell) gehabt, wäre es nicht zu dieser Streifkollision gekommen. Nach dem Gesag- ten hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstos- sen. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist der Vorinstanz dahinge- hend zu folgen, dass dem Beschuldigten eine (eventual-)vorsätzliche Begehung nicht nachgewiesen werden kann (pag. 182 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Jedoch ist das unvorsichtige Ausweichen durch das viel zu nahe Vorbeifahren am beschädigten Fahrzeug unter den als erwiesen erachteten Um- ständen als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten und es ist dem Beschuldigten da- 14 mit fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Gerade in Anbetracht des ihm bestens be- kannten, heiklen Strassenabschnitts, der engen Verhältnisse aufgrund des links stehenden leichten Anhängerzugs an diesem Tag und der parkierten Fahrzeuge auf der rechten Seite hätte der Beschuldigte das Ausweichmanöver mit hinreichend Abstand auf beiden Seiten und, sofern es die Platzverhältnisse nicht zugelassen hätten, nötigenfalls abbrechen müssen. Es wurden weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist der fahrlässig begangenen einfachen Verkehrs- regelverletzung durch Nichtwahren eines genügenden Abstandes gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu erklären. 14. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden 14.1 Rechtliche Grundlagen Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 51 SVG sowie auf die einschlägige Verkehrsregel gemäss Art. 56 Abs. 1bis der Ver- kehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) kann verwiesen werden (pag. 183 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederho- lend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Art. 51 Abs. 1 SVG auferlegt den Beteiligten eines Unfalls, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, die Pflicht, sofort anzuhalten sowie nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Ist dabei nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen. Wenn dies nicht mög- lich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (UNSELD, in: Basler Kom- mentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 22 f. zu Art. 92 SVG). Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung an. Das Anhalten ist mithin die Vorausset- zung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle. Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist. Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3). Die Be- nachrichtigung im Sinne von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG muss nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern auch zuverlässig und vollständig sein. Der Schädiger muss den Geschädigten über den entstandenen Schaden unterrichten und ihm Namen und Adresse unaufgefordert mitteilen. Die Anzeige hat sofort (unverzüglich) nach dem Unfall zu erfolgen (BGE 91 IV 22 E. 1 S. 23; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Aufgrund der Blankettstruktur von Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich jedoch nur strafbar, wer gegen die Pflichten verstösst, die ihm «dieses Gesetz» auferlegt, also Art. 51 SVG. Art. 54 bis 56 VRV bleiben aussen vor, soweit sie nicht nur Art. 51 SVG konkretisieren, sondern über den An- wendungsbereich dieser Bestimmung hinausgehen. In diesen Fällen sind Verstös- 15 se nach Art. 96 VRV zu sanktionieren (FIOLKA, Strafrecht und Verwaltungsrecht zum SVG/Strassenverkehrsstrafrecht und Bestimmtheitsgebot, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2020, Zürich/St. Gallen 2020, S. 109; UNSELD, a.a.O., N. 1 zu Art. 92 SVG). Zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die in Art. 56 Abs. 1bis VRV verankerte Pflicht der Polizei, den Tatbestand bei Verkehrs- unfällen aufzunehmen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind und in andern Fäl- len, sofern ein Beteiligter es verlangt, nach Ansicht der Kammer nicht über den Anwendungsbereich von Art. 51 SVG hinausgeht. Folglich ist die entsprechende Pflichtverletzung nicht nach Art. 96 VRV strafbar (UNSELD, a.a.O., N. 77 zu Art. 92 SVG mit Hinweis auf BGE 105 IV 60 E. 2b; BGE 91 IV 210 E. 2). Wiederum ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung von Art. 92 Abs. 1 SVG strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG e contrario). 14.2 Subsumtion Wie hiervor dargelegt, touchierte das Fahrzeug des Beschuldigten das parkierte Fahrzeug des Geschädigten, wodurch an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstand, mithin ein Unfall im Sinne von Art. 51 SVG vorlag. Der Beschuldigte wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten und nach- zusehen, ob er einen Schaden verursacht hatte. Der Beschuldigte hat sein Fahr- zeug indes unbestrittenermassen nicht angehalten, ist nach dem Vorfall weiterge- fahren und hat das Fahrzeug auf dem Parkplatz der F.________(GmbH) in unmit- telbarer Nähe zum Unfallort abgestellt. Weil er nach der Streifkollision nicht anhielt, verhinderte der Beschuldigte, dass er die ihm von Gesetzes wegen auferlegten weiteren Pflichten auf der Unfallstelle, insbesondere die sofortige Benachrichtigung des Geschädigten bzw. die Verständigung der Polizei nach Art. 51 Abs. 3 SVG, erfüllen konnte. Die Angabe von Name und Adresse gegenü- ber dem Geschädigten wäre aufgrund der Schadensverursachung an einem par- kierten, zeitweilig führerlosen Personenwagen zwar schwierig, aber nicht gänzlich unmöglich gewesen. Hätte der Beschuldigte den Geschädigten nicht aufgrund einer Halterabfrage mithilfe des Autokennzeichens telefonisch erreichen oder per- sönlich an dessen Domizil aufsuchen können, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt wird (BGE 91 IV 22 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2007 vom 15. Februar 2008 E. 5.2.), hätte er die Polizei avisieren müssen. Dadurch, dass der Beschuldigte dies aber unterliess und auch später für die vom Geschädigten beigezogene, vor Ort eintreffende Polizei nicht verfügbar und über- haupt erst nach eingehender Prüfung der umstehenden Fahrzeuge durch die Poli- zei und Kontaktaufnahme am folgenden Tag identifizierbar war, ist der objektive Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erfüllt. Die Kammer geht ferner mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte die Streif- kollision wahrgenommen hatte (pag. 184, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Indem er einfach davongefahren ist und niemanden (d.h. weder den Geschädigten noch die Polizei) benachrichtigt hat, nahm er zumindest in Kauf, dass er seine Verhaltenspflichten nach einem Unfall verletzt bzw. sich nicht recht- mässig verhält. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 16 Es bestehen keine Hinweise auf Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 15. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 15.1 Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 91a Abs. 1 SVG, die einschlägige Rechtsprechung und herrschende Lehre zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 184 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.2 Subsumtion In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz Unfalls mit Sachscha- den den Unfallort verliess und weder den Geschädigten noch die Polizei informier- te, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs. 3 SVG). Letzteres wä- re ihm aber ohne Weiteres möglich gewesen. Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei nach der aktuellen Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn ein derartiger Unfall mit Sachschaden genügt für die Anordnung solcher Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.3.3). Im Rahmen dieser Streifkollision wurde denn nicht nur das parkierte Fahrzeug, sondern auch das Fahrzeug des Beschuldigten beschädigt. Zudem steht vorliegend ein vom Beschuldigten unabhängiger Umstand, auf den der Unfall zweifellos zurückzuführen wäre, nicht zur Diskussion. Indem der Be- schuldigte am 16. Mai 2019 einfach weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, entzog er sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle. Die informierte Poli- zei konnte den Beschuldigten als Führer des beschädigten Lieferwagens erst am darauffolgenden Tag ausfindig machen, da die F.________(GmbH) nach deren Eintreffen und Identifizierung des mutmasslichen Unfallfahrzeugs bereits geschlos- sen hatte. Mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte der Be- schuldigte in diesem Fall damit rechnen müssen, dass, wenn er am Unfallort ver- bleibt und die Polizei informiert, er auch einer Atemalkoholprobe unterzogen wor- den wäre. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte – aufgrund der Wahrnehmung der Streifkollision – zumindest geahnt, einen Sachschaden verursacht zu haben. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte gewusst, dass es sich beim fraglichen Ereig- nis um einen Unfall gehandelt hat. Die gesetzlich vorgesehenen Verhaltensregeln (Meldepflichten) mussten dem Beschuldigten als geübten Fahrzeugführer zudem bekannt sein. Er musste aufgrund des Unfalls mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe, rechnen, dies gilt im Übrigen auch für den völlig nüchternen Fahrzeuglenker. Gleichzeitig war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er sich dieser Massnahme entziehen kann, wenn er den verursachten Unfall nicht meldet. Das Verhalten des Beschuldigten (Unterlassen der Meldung an den Geschädigten bzw. die Polizei und das umgehende Verlassen der Unfallstelle) kann also vernünftigerweise nur als In- 17 kaufnahme gewertet werden, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Der Beschuldigte handelte damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zumindest eventualvorsätzlich (pag. 187, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. 16. Konkurrenzen Hat der Täter eine Verkehrsregel verletzt und gleichzeitig eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, besteht zwischen Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz. Ferner nimmt die herrschende Lehre und Rechtsprechung auch zwischen Art. 92 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Kon- kurrenz an (RIEDO, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 263 ff. zu Art. 91a SVG mit weiteren Hinweisen). IV. Strafzumessung 17. Theoretische Grundlagen Betreffend die allgemeinen Regeln bzw. Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 188 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18. Strafart, Strafrahmen und Methodik Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht Art. 91a Abs. 1 SVG einen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Nachdem es allerdings das Verschlechterungsver- bot zu beachten gilt (vgl. Ziff. I.6. hiervor), wird die Frage nach der Strafart obsolet; eine Freiheitsstrafe fällt so oder anders ausser Betracht. Sowohl Art. 90 Abs. 1 SVG als auch Art. 92 Abs. 1 SVG drohen Busse an (sog. Übertretung gemäss Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Strafrahmen reicht bis zu CHF 10'000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat damit die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Es gelangt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach verur- teilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemes- sen. Betreffend die Bestimmung des schwereren Delikts kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 192 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19. Geldstrafe 19.1 Tatkomponente Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; mit Stand vom 1. Januar 2019 [gleichlautend mit Stand vom 1. Januar 2021]; nachfolgend VBRS- Richtlinien), welche die Kammer vorliegend als Orientierungshilfe beizieht (vgl. zur 18 Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.), sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Ba- gatellunfall («wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt») eine Re- ferenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei einem bedeutenden Unfall oder krassem Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 emp- fohlen (S. 17 VBRS-Richtlinien). Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zwar keinen krassen Fahrfehler begangen, das Manöver allerdings Schäden an beiden involvierten Fahrzeugen verursacht hat. Der Drittschaden wur- de mit ca. CHF 3’000.00 beziffert (pag. 4), und ist damit nicht mehr als gering zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delik- te ist das objektive Tatverschulden noch im Bereich des Referenzsachverhalts mit Bagatellunfall der VBRS-Richtlinien anzusiedeln. Sodann ist der Eventualvorsatz als leicht verschuldensmindernder Aspekt der subjektiven Tatschwere zu berück- sichtigen. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der Unfallsituation zu stellen, den Schaden zu regeln bzw. den Ge- schädigten oder die Polizei zu informieren und so das sich daraus ergebende Fol- gedelikt der Vereitelung abzuwenden. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer unter Würdigung der Gesam- tumstände 20 Strafeinheiten als angemessen, welche aufgrund des Eventualvor- satzes auf 18 Strafeinheiten reduziert werden. 19.2 Täterkomponenten Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, lebt der Beschuldigte in geordneten Verhält- nissen. Er ist bestens beleumundet, nicht vorbestraft (pag. 220) und gemäss Nach- frage beim ADMAS-Register wurden gegen ihn bisher keine administrativen Mass- nahmen ausgesprochen (pag. 221). Er hat sich ferner seit dem ihm zur Last geleg- ten Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Verfahren anständig und korrekt. Dies kann aber erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist er nicht geständig, was ihm allerdings nicht zum Nachteil gereichen darf. Gründe für eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit sind beim Beschuldigten keine auszuma- chen. Allerdings wirken sich die Täterkomponenten – entgegen der Vorinstanz – insgesamt neutral aus, weshalb es bei der Strafhöhe von 18 Strafeinheiten bleibt. 19.3 Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 19 Gemäss Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. Februar 2022 (pag. 217 f.) und entgegen der Vorinstanz gelangt die Kammer zu einer Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 100.00, und nicht von CHF 90.00 (pag. 191, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vom vorliegend grundsätzlich geltenden Verschlechterungsverbot ist unter bestimmten Vorausset- zungen die Festsetzung der Tagessatzhöhe durch die Rechtsmittelinstanz ausge- nommen, so dass das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt theoretisch auch zu Ungunsten des Beschuldigten angepasst werden könnte. Diese Ausnahme gilt je- doch nur, soweit der zu tiefe Tagessatz damals auf Grund von Tatsachen ausge- fällt wurde, welche dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.) und dem Beschuldigten überdies das recht- liche Gehör gewährt wurde. Mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs und in Anbetracht der Tatsache, dass sämtliche oberinstanzlich festgestellten Umstände betreffend die Einkommensver- hältnisse des Beschuldigten als Grundlage für einen höheren Tagessatz gemäss dem vorinstanzlich erhobenen Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse be- reits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfindung bestanden (vgl. pag. 116 f.), ist die Kammer an die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 90.00 gebunden. 19.4 Vollzug und Verbindungsstrafe Dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel und ist aufgrund des Verschlechterungsverbots sowieso unumstösslich. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 191, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Probezeit wird, ebenfalls unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots, bei zwei Jahren festgesetzt belassen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der be- dingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden kön- nen, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel, beziehungsweise 20%, festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungs- strafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 20 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für die Kammer das Ausfällen einer Ver- bindungsbusse angezeigt. Allerdings ist diese – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 192, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – bei der Obergrenze von einem Fünftel zu belassen, da der Beschuldigte, wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. Ziff. 20 hiernach), in Idealkonkurrenz zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 600.00 verurteilt wird. Es gilt in Erinnerung zu rufen, dass die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen und die Verbindungsbusse zu keiner Straferhöhung führen darf (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8; BGE 134 IV 53 E. 5.2 S. 55 f.). Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erhält der Beschuldigte mithin einen spürbaren Denkzettel. Die schuldangemesse- ne Strafe von 18 Tagessätzen Geldstrafe wird deshalb im Umfang von einem Fünf- tel, ausmachend CHF 270.00 (3 Tagessätze zu je CHF 90.00), als Verbindungs- busse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt drei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 15 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 1'350.00, bleiben als bedingte Strafe beste- hen. 20. Gesamtbusse Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtbusse in der Höhe von insgesamt CHF 600.00 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien als angemessen (pag. 193 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist einzig zu präzisieren, dass sich das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten beim pflichtwidrigen Verhalten nach Unfall ebenfalls strafmindernd auswirkt. Nichtsdestotrotz erscheint eine Busse von CHF 400.00 für das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall angemessen, da in Anbetracht der nicht mehr als marginal zu bezeichnenden Schadenshöhe von ca. CHF 3'000.00 (pag. 4) noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz asperierend hinzugerechnete Busse von CHF 300.00 für die einfache Verkehrsregelverletzung. Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Für die Täterkomponenten ist auf die Ausführun- gen hiervor sowie auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Ziff. 19.2 hiervor; pag. 190, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese wirken sich neutral aus. Nach dem Gesagten ist eine Übertretungsbusse von CHF 600.00 auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht be- zahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird praxisgemäss auf sechs Tage festgesetzt. 21. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1'350.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 270.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt. Weiter wird der Beschuldigte zu 21 einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf sechs Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 22. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zufolge seiner Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 1'800.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 23. Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen aus der Gerichtsgebühr, welche vor- liegend im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt wird. Der Beschuldigte beantragte vergeblich Freisprüche und gilt damit als unterliegend. Auch rechtfertigt die aus seiner Sicht günstiger ausgefallene Verurteilung zu einer Verbindungsbusse von CHF 270.00 (vgl. Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs) nach Überzeugung der Kammer keine anderweitige Kostenauferlegung (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Somit sind ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 2'000.00 vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. 24. Entschädigung Da weder ein Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt und der Be- schuldigte auch nicht in andern Punkten obsiegt, hat er bei diesem Ausgang keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 und Art. 436 Abs. 2 StPO). Auch das minimale Obsiegen bezüglich der Höhe der Verbindungsbusse rechtfertigt keine Ausrichtung einer Ent- schädigung (Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO). 22 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausrei- chenden Abstandes, begangen am 16. Mai 2019 in D.________(Ortschaft); 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden, begangen am 16. Mai 2019 in D.________(Ortschaft); 3. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, began- gen am 16. Mai 2019 in D.________(Ortschaft) und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 4, 51 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 56 Abs. 1bis VRV 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1'350.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 270.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'800.00. 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00. 23 II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 21. September 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 24