1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. November 2018 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Es werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren erhoben. 36 IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: