Davon entfallen drei Stunden auf die Besprechungen bzw. Korrespondenz mit dem Beschuldigten, vier Stunden auf die Vorbereitung und drei Stunden auf die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung. Dieser Aufwand scheint dem Umfang sowie der Schwierigkeit des Falles angemessen. Die von Fürsprecher B.________ geltend gemachten Auslagen geben hingegen zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'202.25 (inkl. Auslagen und MWSt.).