Unter Berücksichtigung der in der Kostennote geltend gemachten Aufwände, der Tatsache, dass der Sachverhalt oberinstanzlich gänzlich unbestritten war sowie des Umstands, dass im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers in weiten Teilen auf die Ausführungen im Parteivortrag vor erster Instanz verwiesen wurde, erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand als übersetzt und kürzt ihn auf insgesamt zehn Stunden. Davon entfallen drei Stunden auf die Besprechungen bzw. Korrespondenz mit dem Beschuldigten, vier Stunden auf die Vorbereitung und drei Stunden auf die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung.