19.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 8. Juli 2022 (pag. 401 f.) macht Fürsprecher B.________ eine Entschädigung im Umfang von insgesamt 16 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung der in der Kostennote geltend gemachten Aufwände, der Tatsache, dass der Sachverhalt oberinstanzlich gänzlich unbestritten war sowie des Umstands, dass im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers in weiten Teilen auf die Ausführungen im Parteivortrag vor erster Instanz verwiesen wurde, erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand als übersetzt und kürzt ihn auf insgesamt zehn Stunden.