5'717.15 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt.). Diese Entschädigungsregelung ist nicht zu beanstanden. Fürsprecher B.________ ist demnach für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'717.15 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'717.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'410.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19.2 Oberinstanzliches Verfahren