19. Entschädigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wurde von der Vorinstanz gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 3. November 2021 (pag. 259 ff.) auf CHF 5'717.15 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt.).