33 (erstinstanzlichen) Gerichts von CHF 2'600.00 (inkl. schriftlicher Urteilsbegründung). Sie belaufen sich damit insgesamt auf CHF 4'400.00 und sind zufolge Schuldspruchs vom Beschuldigten zu tragen. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'500.00 bestimmt. Zufolge Unterliegens werden sie vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.