Eine Erhöhung würde überdies dem Verschlechterungsverbot zuwiderlaufen. Da der Beschuldigte unter anderem auch über die italienische Staatsangehörigkeit verfügt und damit EU-Bürger ist, handelt es sich bei ihm nicht um einen sogenannten Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der SIS-II-Verordnung. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem entfällt aus diesem Grund. VII. Kosten und Entschädigung