66d StGB der ausgesprochenen Landesverweisung entgegenstehen. 17.2.8 Dauer der Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung verweist die Kammer auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 302, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von fünf Jahren, welche dem gesetzlichen Minimum entspricht, ist nicht zu beanstanden. Eine Erhöhung würde überdies dem Verschlechterungsverbot zuwiderlaufen.