Die Legalprognose sei nicht das einzig ausschlaggebende Argument, so dass im Ergebnis auch die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfalle (pag. 390 f.). Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft kann sich die Kammer ohne weitere Bemerkungen vollumfänglich anschliessen. 17.2.7 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung vorliegend und soweit ersichtlich nicht entgegen. Die Vollzugsbehörde wird zu gegebenem Zeitpunkt nochmals zu prüfen haben, ob Hindernisse im Sinne von Art. 66d StGB der ausgesprochenen Landesverweisung entgegenstehen.