Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2021 vom 3. März 2021 dennoch aus, dass die Landesverweisung selbst bei Annahme eines Härtefalls auszusprechen wäre, zumal die Verhältnismässigkeit analog zum erwähnten Bundesgerichtsurteil zu verneinen sei. Im zitierten Urteil habe der Beschuldigte mit Jahrgang 1963 Jahrzehnte in der Schweiz gelebt, sei aber trotzdem nicht genügend integriert gewesen, zumal er oft nur temporär angestellt oder teilweise arbeitslos gewesen sei. Zum Urteilszeitpunkt sei er vollzeitlich angestellt gewesen, das Bundesgericht habe aber dennoch eine lang-